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Alkohol Fahranfänger
Das Straßenverkehrsgesetz verbietet Fahranfängern das Führen von Fahrzeugen unter der Wirkung alkoholischer Getränke. Allgemein wird für Fahranfänger von einem generellen Fahrverbot unter Alkohoholeinwirkung ausgegangen. Nach der Gesetzesbegründung steht ein Betroffener aber nur dann „unter der Wirkung“ von Alkohol, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist (BT-Drucks. 16/5047, S 9).
Nicht jeder Alkoholwert erfüllt somit den Tatbestand. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann nämlich erst ab 0,2 Promille von einer solchen Wirkung ausgegangen werden. Gegegebenfalls kann dieser Wert aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. der körperlichen Konstitution sogar noch höher liegen.
So hat beispielsweise das Amtsgericht Herne mit Urteil vom 17.12.2008 einen Fahranfänger unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,26 Promille freigesprochen.
Es soll aber gleichzeitig davor gewarnt werden, in dem Wissen um derartige Urteile Alkohol zu konsumieren, da in keinem Falle der konkrete Alkoholisierungsgrad vorher selbst ermittelt werden kann.