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Arbeitsrecht-Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages
Kündigt ein Mitarbeiter schriftlich außerordentlich, kann er sich später nicht darauf berufen, die Kündigung sei unwirksam (BAG, Urt. v. 12.3.2009 – 2 AZR 894/07).
Weil sein Arbeitgeber mit den Gehaltszahlungen in Verzug war, kündigte ein Arbeitnehmer fristlos.
In einem späteren arbeitsgerichtlichn Verfahren gegen die vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers berief er sich darauf, dass die Kündigung unwirksam sei weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe und weiteres Gehalt gezahlt werden müsse. Die Beklagte hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass zum einen ein Betriebsübergang nicht vorliegen würde und zum anderen das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet sei.
Die Klage wurde insoweit abgewiesen. Will sich ein Arbeitnehmer darauf berufen, dass seine zuvor selbst ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, verstößt dies gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.