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Ehegatten-Einkommensteuer-Zusammenveranlagung
Ehegatten können sich nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagen lassen. Erzielt einer der Ehegatten ein höheres Einkommen als der andere Ehegatte, führt die Zusammenveranlagung zu einer Steuerersparnis.
Nach der Trennung stellt sich die Frage, ob eine Zusammenveranlagung noch möglich und sinnvoll ist und welche Lohnsteuerklassen gewählt werden sollen. Nach § 26 EStG ist eine Zusammenveranlagung nur dann möglich, wenn die Ehegatten nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes dauernd getrennt leben. Das letzte Mal ist eine Zusammenveranlagung also in dem Jahr möglich, in welchem die Trennung erfolgt ist. In diesem Jahr können die Eheleute die Lohnsteuerklassen beibehalten und sich so veranlagen lassen, wie dies auch vor der Trennung der Fall war. Ist die Zusammenveranlagung für einen der Ehepartner ungünstig, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Lohnsteuerklasse zu wechseln. Entstehen dadurch jedoch für den anderen jedoch steuerliche Nachteile, so kann dieser eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangen und dies, falls nötig sogar gerichtlich durchsetzen. Voraussetzung ist, dass er dem Ehegatten zusichert, diesen wiederum von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einer Höhe von 13.805,00 € als Sonderausgaben anerkannt. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss gemäß § 22 Nr. 1 a EStG die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkünfte versteuern. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist die Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die in Form der Anlage U im Rahmen der Einkommenssteuererklärung gegeben werden muss. Wird die Zustimmung verweigert, gilt ebenso wie bei der Frage nach der Art der Zusammenveranlagung, dass die Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren eingeklagt werden kann.