Fachanwalt in Ihrer Nähe:
Rechtsgebiete:
Links:
Eheleute, die im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft getrennt gelebt haben, können grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend.
Jedoch können auch nach der Trennung Unterhaltszahlungen an den Ehegatten im Wege des Realsplittings steuerlich geltend gemacht werden. Dies führt dazu, dass sich derjenige, der den Unterhalt erhalten hat, diesen als Einkommen anrechnen lassen muss. Auf Seiten des zahlenden Ehegatten hingegen wird der Unterhalt vom Einkommen abgezogen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Ehegatte sogar verpflichtet, der Zusammenveranlagung oder dem Realsplitting zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.