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Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist gemäß §§ 543, 569 BGB in zwei Fällen möglich:
– wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Zahlungsverzug ist,
– wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten oder mehr in Verzug ist.
Dabei sind vereinbarte Nebenkostenvorauszahlungen grundsätzlich Bestandteil der Miete und daher in die Berechnung des für die Kündigung erforderlichen Rückstandes einzubeziehen. Unberücksichtigt bleiben hingegen Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen und Schadenersatzforderungen des Vermieters z.B. wegen der Beschädigung der Wohnung.
Wichtig zu wissen ist, dass der Vermieter den Mietrückstand vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung grundsätzlich nicht einmal mitteilen, geschweige denn zur Zahlung anmahnen muss.