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Häufig besteht Unklarheit darüber, ob sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens auf einen vom Versicherer ermittelten höheren Restwert (gegenüber dem in einem Gutachten enthaltenen) verweisen lassen muss. Hierdurch würde der Versicherer bares Geld sparen, da die Entschädigung die er selbst auszahlen müsste erheblich geringer ist.
Grundsätzlich besteht kein Vorabprüfungsrecht des Versicherers. Ein Geschädigter ist deshalb nicht verpflichtet, ein existierendes Gutachten dem Versicherer zur Prüfung zukommen zu lassen. Vielmehr darf sich der Geschädigte auf die Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen verlassen und muss nicht abwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Ankaufgebot übermittelt.
Bis zur Vorlage eine konkreten Restwertangebotes darf deshalb das Fahrzeug in jedem Falle veräußert werden.