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Mietrecht – Kündigungsausschluss
Nach der Rechtsprechung des BGH (WM 2004, 157) ist es zulässig, in einem auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrag für eine bestimmte Zeitspanne, also etwa für einige Monate bis hin zu vier Jahren, das Kündigungsrecht der Vertragsparteien, mithin auch des Mieters durch individuelle Vereinbarungen auszuschließen. Hat der Mieter eine solche Klausel ausgehandelt und unterschrieben, kann er grundsätzlich erst nach Ablauf der festen Mietzeit kündigen. Da dies in der Praxis den gleichen Effekt hat, wie der früher mögliche Abschluss eines einfachen Zeitmietvertrages, sollte sich jeder Mieter gut überlegen, ob er eine derart langfristige Bindung tatsächlich anstrebt.