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Verkehrsrecht-Bußgeld-Strafbefehl-Rechtsmittelfristen
Immer wieder herrscht bei Mandanten Unklarheit darüber, wie lang die Frist ist, innerhalb derer ich gegen einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl vorgehen kann. „Klarheit“ verschafft diesbezüglich die Rechtsmittelbelehrung, mit welcher über die laufenden Fristen informiert wird.
Dies ist aber insbesondere bei Strafbefehlen manchmal verwirrend, da hier zugleich über Fristen informiert wird, welche nur die Kostenentscheidung betrifft. Diese Frist ist nur eine Woche.
Grundsätzlich kann deshalb gesagt werden, dass die Einspruchsfrist, sowohl bei Bußgeldbescheiden, als auch bei Strafbefehlen, 2 Wochen beträgt.