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Können sich die Eheleute auf Grund einer Trennung/Scheidung nicht über den Verbleib der gemeinsamen Haushaltsgegenstände einigen, muss vor dem Familiengericht ein Haushaltsverteilungsverfahren eingeleitet werden.
Gemäß §§ 203 Abs. 2, 206 FamFG soll ein entsprechender Antrag folgenden Inhalt haben:
– Angabe der Ggenstände, deren Zuteilung begehrt wird
– Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände und deren genaue Bezeichnung
Im Falle eines Auszuges aus der Ehewohnung empfiehlt es sich, eine vollständige Inventarliste zu erstellen. Anderenfalls dürfte es schwierig sein, in einem späteren Haushaltsteilungsverfahren, eine Aufstellung allein aus der Erinnerung heraus zu fertigen.
Das Gericht hat den Hausrat nach folgenden Kriterien zu verteilen:
– Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
– Lebensverhältnisse der Ehegatten
– andere Gründe der Billigkeit
Beachte: Nach neuem Recht sind alle Haushaltsgegenstände, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Eigentum beider Ehegatten. Die Vorschrift, wonach Gegenstände, die als Ersatz für bisherigen Hausrat angeschafft wurden, als Alleineigentum desjenigen anzusehen sind, der Alleineigentümer der alten Gegenstände war, gilt nicht mehr.
Ausnahmsweise kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, dem Anderen zugewiesen werden. In diesem Fall kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.
Beachte: Im Haushaltsteilungsverfahren werden immer nur Gegenstände berücksichtigt, die vor der Trennung erworben wurden. Was die Ehegatten nach der Trennung für den neuen Haushalt erwerben muss selbstverständlich nicht geteilt werden.