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Scheidung-Versorgungsausgleich-Ost-West
In vielen Scheidungsverfahren musste in der Vergangenheit der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden, da eine Verrechnung der Ost- und West-Anwartschaften nicht möglich war. Immer, wenn der eine Ehegatte mehr „Ostrente“ und der andere mehr „Westrente“ erworben hatte, konnte das Gericht, sofern nicht einer der Ehegatten bereits eine Rente bezogen hat, eine Regelung zum Versorgungsausgleich nicht treffen. Mit der Reform des Versorgungsausgleiches, Inkrafttreten zum 01.09.2009, wird es dies zukünftig nicht mehr geben. Nicht nur, dass dann in allen neuen bzw. laufenden Verfahren der Versorgungsausgleich in der obigen Konstellation durchgeführt werden kann. Auch die Altfälle, in denen der Versorgungsausgleich ausgesetzt worden war, sind von den Gerichten wieder aufzunehmen.