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Ist eine Eigentumswohnung oder ein Haus vorhanden, muss sich der Eigentümer, der darin wohnt, im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen einen sogenannten Wohnvorteil anrechnen lassen. Dadurch wird berücksichtigt, dass auf Grund der Mietersparnis für eine Mietwohnung mehr Einkommen für den übrigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Häufig ist die eigene Immobilie über einen Kredit finanziert und die Kreditzahlungen werden vom Wohnvorteil abgezogen. Ob hierbei die gesamte monatliche Rate berücksichtigt werden kann, richtet sich auch danach, wie hoch Zins- und Tilgungsanteil jeweils sind.
Umstritten war in der Vergangenheit die Frage, ob und inwieweit verbrauchsunabhängige Kosten des Hauses abgezogen werden können. Hierüber hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.05.2009 entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass solche Kosten nur dann abgezogen werden können, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Die Frage der Abzugsfähigkeit richtet sich also danach, ob die entsprechenden Kosten bei einem Mietverhältnis vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können.