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Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung
Die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung ist den meisten Leuten bekannt. So stellt sich aber oftmals die Frage, ob im Vorfeld einer solchen Anfechtung auf einfachem Wege die Abstammung überprüft werden kann.
Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass heimliche DNA-Tests in einem späteren Anfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, wurde der § 1598 a BGB in das Gesetz eingefügt. Danach kann der Vater sowohl von der Mutter als auch von dem Kind verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und hieran mitwirken. Die Zustimmung hierzu kann gegebenfalls ohne weitere Probleme auch in einem gerichtlichen Verfahren durchgestzt werden.
Wenn in diesem Test die nichtbestehende Vaterschaft festgestellt wird, kann dieses Ergebnis in einer späteren Vaterschaftsanfechtungsklage als konkreter Verdachtsgrund eingebracht werden.
Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage dar.