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Verkehrsrecht-Zahlung der Reparaturkosten
Nach der sogenannten 130-Prozent-Regelung darf ein Geschädigter sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Voraussetzung ist dafür aber, dass das zu reparierende Fahrzeug noch eine gewisse Zeit, in der Regel ca. 6 Monate, weitergenutzt wird.
Bei den Versicherungen kommt es deshalb in der Praxis vor, diese 6 Monatsfrist als Fälligkeitstermin für die Reparaturkosten zu betrachten und generell 6 Monate mit der Auszahlung zu warten. Hierzu hat nun das Landgericht Kaiserslautern durch Urteil vom 9.12.2008 klargestellt, dass die Versicherung hierzu nicht berechtigt ist. Eine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten sieht das Gesetz nicht vor.
Der Geschädigte hat somit auch vor Ablauf der Sechsmonatefrist einen Anspruch auf Auszahlung der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten.