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Mietrecht-Kündigung-Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Ein solcher Kündigungsausschluss ist wirksam und der Mieter daher an ihn gebunden ( BGH, Urteil vom 12.11.2008,Az: VIII ZR 270/07).