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Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 ergeben sich erhebliche Änderungen betreffend das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 1626a BGB üben die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur dann gemeinsam aus, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
Bislang war es so, dass die Kindesmutter die Abgabe einer Sorgeerklärung ohne Angabe von Gründen verweigern konnte und der Vater abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ein gemeinsames Sorgerecht nicht erwirken konnte. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte zwar die Möglichkeit, auf sein Umgangsrecht zu bestehen. Wollte aber die Kindesmutter mit dem Kind zB. umziehen, gab es ohne gemeinsames Sorgerecht keine Möglichkeit dies zu verhindern.
Dies ist auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jetzt anders.
Bereits im Dezember 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die bisherige Rechtslage unverhältnismäßig ist.
In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es nunmehr darum, dass sich die Eltern bereits während der Schwangerschaft getrennt haben, die Kindesmutter zu einem späteren Zeitpunkt einen Umzug vornehmen wollte und der Kindesvater deshalb gerichtlich verlang hat, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teil der Elterlichen Sorge) übertragen wird. Der Antrag des Kindesvaters wurde zunächst vom Amts- und vom Oberlandesgericht auf Grund der aktuellen Gesetzeslage zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr angeordnet, dass das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf den Vater zu übertragen habe, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater kann die elterliche Sorge auch allein übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Für die Väter eines nichtehelichen Kindes bedeutet dies, dass auch dann, wenn die Mutter mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, eine Möglichkeit besteht, streitige Fragen zum Sorgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen.
Vereinfachte Vaterschaftsanfechtung
Die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung ist den meisten Leuten bekannt. So stellt sich aber oftmals die Frage, ob im Vorfeld einer solchen Anfechtung auf einfachem Wege die Abstammung überprüft werden kann.
Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass heimliche DNA-Tests in einem späteren Anfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da sie das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen, wurde der § 1598 a BGB in das Gesetz eingefügt. Danach kann der Vater sowohl von der Mutter als auch von dem Kind verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und hieran mitwirken. Die Zustimmung hierzu kann gegebenfalls ohne weitere Probleme auch in einem gerichtlichen Verfahren durchgestzt werden.
Wenn in diesem Test die nichtbestehende Vaterschaft festgestellt wird, kann dieses Ergebnis in einer späteren Vaterschaftsanfechtungsklage als konkreter Verdachtsgrund eingebracht werden.
Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage dar.
Scheidung-Kinder-Umgang nach der Scheidung
Wann wie oft der Umgang mit dem gemeinsamen Kind gewährleistet werden muss, ist im Gesetz nirgends ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat lediglich klargestellt, dass es einen Anspruch auf Umgang gibt und dass sich die Familiengerichte immer am Wohl des Kindes zu orientieren haben. In der Praxis wird der Umgang häufig so festgelegt, dass dem umgangsberechtigten Elternteil jedes zweite Wochenende, die Feiertage im Wechsel und ein Teil der Schulferien mit dem Kind zur Verfügung stehen sollen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles ist auch ein zusätzlicher Tag unter der Woche oder ein Wechselmodell mit jeweils gleichen Zeiten möglich.
Auf keinen Fall sollte es akzeptiert werden, dass überhaupt kein Umgang stattfindet. Für jedes Kind ist es grundsätzlich wichtig regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.Verhindern Vater oder Mutter den Umgang mit dem anderen Elternteil, schaden sie damit ihrem Kind.
Unterhalt Kind
Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Bei einem minderjährigen Kind geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt in Form der Betreuung erbringt. Das heißt, nur der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet und ausschließlich nach dessen Einkommen richtet sich der Unterhaltsbedarf, der sich insoweit aus der Unterhaltstabelle ergibt. Die jeweils aktuelle Unterhaltstabelle finden Sie zum Download auf unser Website (Unterhalt Kind).