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Erste Schritte bei einer Trennung
Bei vielen Mandanten besteht Unsicherheit, wie man sich im Falle der Trennung verhalten soll. Sucht man einen Rechtsanwalt auf, wie findet man den richtigen Rechtsanwalt, was kostet dieser, was löst ein Besuch beim Rechtsanwalt aus, ist die Trennung damit endgültig…? (mehr …)
Ist eine Eigentumswohnung oder ein Haus vorhanden, muss sich der Eigentümer, der darin wohnt, im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen einen sogenannten Wohnvorteil anrechnen lassen. Dadurch wird berücksichtigt, dass auf Grund der Mietersparnis für eine Mietwohnung mehr Einkommen für den übrigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Häufig ist die eigene Immobilie über einen Kredit finanziert und die Kreditzahlungen werden vom Wohnvorteil abgezogen. Ob hierbei die gesamte monatliche Rate berücksichtigt werden kann, richtet sich auch danach, wie hoch Zins- und Tilgungsanteil jeweils sind.
Umstritten war in der Vergangenheit die Frage, ob und inwieweit verbrauchsunabhängige Kosten des Hauses abgezogen werden können. Hierüber hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.05.2009 entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass solche Kosten nur dann abgezogen werden können, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Die Frage der Abzugsfähigkeit richtet sich also danach, ob die entsprechenden Kosten bei einem Mietverhältnis vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können.
Können sich die Eheleute auf Grund einer Trennung/Scheidung nicht über den Verbleib der gemeinsamen Haushaltsgegenstände einigen, muss vor dem Familiengericht ein Haushaltsverteilungsverfahren eingeleitet werden.
Gemäß §§ 203 Abs. 2, 206 FamFG soll ein entsprechender Antrag folgenden Inhalt haben:
– Angabe der Ggenstände, deren Zuteilung begehrt wird
– Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände und deren genaue Bezeichnung
Im Falle eines Auszuges aus der Ehewohnung empfiehlt es sich, eine vollständige Inventarliste zu erstellen. Anderenfalls dürfte es schwierig sein, in einem späteren Haushaltsteilungsverfahren, eine Aufstellung allein aus der Erinnerung heraus zu fertigen.
Das Gericht hat den Hausrat nach folgenden Kriterien zu verteilen:
– Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
– Lebensverhältnisse der Ehegatten
– andere Gründe der Billigkeit
Beachte: Nach neuem Recht sind alle Haushaltsgegenstände, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Eigentum beider Ehegatten. Die Vorschrift, wonach Gegenstände, die als Ersatz für bisherigen Hausrat angeschafft wurden, als Alleineigentum desjenigen anzusehen sind, der Alleineigentümer der alten Gegenstände war, gilt nicht mehr.
Ausnahmsweise kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, dem Anderen zugewiesen werden. In diesem Fall kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.
Beachte: Im Haushaltsteilungsverfahren werden immer nur Gegenstände berücksichtigt, die vor der Trennung erworben wurden. Was die Ehegatten nach der Trennung für den neuen Haushalt erwerben muss selbstverständlich nicht geteilt werden.
Ehegatten-Einkommensteuer-Zusammenveranlagung
Ehegatten können sich nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagen lassen. Erzielt einer der Ehegatten ein höheres Einkommen als der andere Ehegatte, führt die Zusammenveranlagung zu einer Steuerersparnis.
Nach der Trennung stellt sich die Frage, ob eine Zusammenveranlagung noch möglich und sinnvoll ist und welche Lohnsteuerklassen gewählt werden sollen. Nach § 26 EStG ist eine Zusammenveranlagung nur dann möglich, wenn die Ehegatten nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes dauernd getrennt leben. Das letzte Mal ist eine Zusammenveranlagung also in dem Jahr möglich, in welchem die Trennung erfolgt ist. In diesem Jahr können die Eheleute die Lohnsteuerklassen beibehalten und sich so veranlagen lassen, wie dies auch vor der Trennung der Fall war. (mehr …)
Voraussetzung für eine Scheidung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahres. Den Nachweis hierzu muss derjenige erbringen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Eine Trennung „von Tisch und Bett“ kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Allerdings ist zu bedenken, dass der Nachweis einer solchen Trennung sehr schwierig sein kann. Wie will man beweisen, dass es eine räumliche Trennung in der Ehewohnung gegeben hat, wenn der Ehegatte das Gegenteil behauptet. Zeugen wird es in aller Regel hierzu nicht geben.
Wichtig ist es in jedem Fall, eine nachweisbare wirtschaftliche Trennung herbeizuführen. Die Konten können getrennt, eventuelle Unterhaltszahlungen quittiert werden.
Wenn schon eine Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgt, dann sollte diese möglichst dokumentiert werden. ZB. können die Eheleute ein Einigungspapier unterschreiben, in welchem festgehalten wird, wann die Trennung erfolgt ist und wie die Fragen bezüglich Kinder, Unterhalt, Ehewohnung geklärt werden sollen. Im Rahmen einer Beratung mit einem Fachanwalt Familienrecht kann besprochen werden, wie das Einigungspapier im konkreten Fall aussehen muss und was eventuell noch bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung zu beachten ist.
Sinnvoll ist es auch, wenn in einem Schreiben durch einen Rechtsanwalt an den Ehegatten klargestellt wird, dass eine Trennung gewünscht ist und dass die Absicht der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht.
Scheidung-Verfahrenskostenhilfe
Eine Partei kann Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn sie unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen. Hierzu muss ein Verfahrenskostenhilfeformular ausgefüllt werden, welches der mit der Scheidung beauftragte Rechtsanwalt dem Mandanten zur Verfügung stellt. Der Rechtsanwalt reicht das Formular mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Sodann schickt das Familiengericht den Scheidungsantrag mit dem Verfahrenskostenhilfeformular an den Antragsgegner(in) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages wird in aller Regel erst dann vom Familiengericht veranlasst, wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
Wichtig zu wissen: Die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages ist für das Ende der Ehezeit maßgeblich, wenn es zB um die Berechnung des Versorgungsausgleiches oder den Zugewinnausgleich geht. Deshalb sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden,ob nicht im Einzelfall eine frühere Zustellung veranlasst werden muss.
Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass eine Scheidung nicht ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Allerdings kennt das Gesetz die sogenannte „einverständliche Ehescheidung“, bei der nur ein Beteiligter vertreten ist. Einverständlich ist eine Scheidung dann, wenn die Scheidungsfolgen wie zB. Unterhalt, Zugewinn, Hausratsverteilung usw. bereits außergerichtlich geregelt wurden oder nicht klärungsbedürftig sind, weil entsprechende Ansprüche von keinem der Ehegatten erhoben werden.
Nach neuem Recht ab 01.09.2009 gilt gemäß § 114 FamFG, dass sich die Beteiligten auch in jeder selbständigen Familienstreitsache grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen müssen. Zu den Familienstreitsachen gehört gemäß § 112 FamFG zB auch jedes Unterhaltsverfahren.
Eheleute, die im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft getrennt gelebt haben, können grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend.
Jedoch können auch nach der Trennung Unterhaltszahlungen an den Ehegatten im Wege des Realsplittings steuerlich geltend gemacht werden. Dies führt dazu, dass sich derjenige, der den Unterhalt erhalten hat, diesen als Einkommen anrechnen lassen muss. Auf Seiten des zahlenden Ehegatten hingegen wird der Unterhalt vom Einkommen abgezogen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Ehegatte sogar verpflichtet, der Zusammenveranlagung oder dem Realsplitting zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.
Nachehelicher Unterhalt – Befristung
Am 27.05.2009 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XII ZR 111/08 ein weiteres Urteil zur Problematik der Befristung von Unterhaltsansprüchen verkündet.
Hierbei ging es um eine Ehe, die im Jahre 1972 geschlossen und 1998 geschieden wurde. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen.
Bei der Ehefrau wurde im Jahre 1989 eine Darmkrebserkrankung festgestellt. Der BGH hatte zu entscheiden inwieweit ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau trotz ihrer Erkrankung zu befristen ist.
Im wesentlichen hat die Entscheidung des BGH folgenden Inhalt:
Obgleich die Erkrankung keinen ehebedingten Nachteil darstellt, wurde eine Begrenzung des Unterhalts abgelehnt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Befristung nicht nur in den Fällen ehebedingter Nachteile in Betracht kommt, sondern dass eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden muss. Besonders beim Unterhalt wegen Krankheit hat der Umstand der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung.
Der BGH hat darauf abgestellt, dass in dem zu entscheidenden Fall die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte, ein besonders schutzwürdiges Vertrauen begründen, was bei der Frage der Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt werden muss.
Auch nach neuem Unterhaltsrecht gibt es keinen generellen Anspruch darauf, dass Unterhalt nach der Ehescheidung allenfalls noch für eine Übergangsfrist gezahlt werden muss.
Scheidung-Unterhalt-Versorgungsausgleich
In familienrechtlichen Beratungsgesprächen zum Thema Scheidung wird häufig deutlich, dass den Mandanten der Unterschied zwischen Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht ganz klar ist.
Unterhalt, das ist die Zahlung eines monatlichen Betrages, von dem der Unterhaltsberechtigte seine laufenden Lebenshaltungskosten tragen soll. Man unterscheidet im Falle der Scheidung zwischen Kindes-, Ehegattentrennungs- und nachehelichem Unterhalt.
Der Kindesunterhalt ist ausschließlich für den Bedarf des Kindes gedacht und richtet sich nach der Unterhaltstabelle.
Ehegattentrennungs- und nachehelicher Unterhalt dagegen sind für den Bedarf des Ehegatten bestimmt, der nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt von seinem eigenen Einkommen zu bestreiten. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, richtet sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Der Versorgungsausgleich hingegen betrifft den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, was bedeutet, dass alle Rentenansprüche grundsätzlich im Falle der Scheidung hälftig geteilt werden müssen.
Der Versorgungsausgleich wird im Falle der Ehescheidung von den Gerichten von Amts wegen durchgeführt, ohne dass es eines Antrages bedarf. Der Unterhalt dagegen wird nur geregelt, wenn eine der Parteien dies ausdrücklich beantragt.