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Mietrecht – Kündigungsausschluss
Nach der Rechtsprechung des BGH (WM 2004, 157) ist es zulässig, in einem auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrag für eine bestimmte Zeitspanne, also etwa für einige Monate bis hin zu vier Jahren, das Kündigungsrecht der Vertragsparteien, mithin auch des Mieters durch individuelle Vereinbarungen auszuschließen. Hat der Mieter eine solche Klausel ausgehandelt und unterschrieben, kann er grundsätzlich erst nach Ablauf der festen Mietzeit kündigen. Da dies in der Praxis den gleichen Effekt hat, wie der früher mögliche Abschluss eines einfachen Zeitmietvertrages, sollte sich jeder Mieter gut überlegen, ob er eine derart langfristige Bindung tatsächlich anstrebt.
Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Jeder der auf Grund seines Einkommens bzw. der Höhe der monatlichen Ausgaben nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Aber wo und wie geschieht dies?
Da der Scheidungsantrag ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden darf, beantragt auch der Rechtsanwalt für den Mandanten die Prozesskostenhilfe. Der Anwalt hat Formulare, die der Mandant ausfüllen muss. Sodann reicht der Anwalt dieses Formular nebst Belegen zur Bedürftigkeit der Partei beim Familiengericht ein.
Das Antragformular finden Sie zum Download auch auf unserer Website: Rechtsanwälte und Fachanwälte
Scheidung-Verfahrenskostenhilfe
Eine Partei kann Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn sie unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen. Hierzu muss ein Verfahrenskostenhilfeformular ausgefüllt werden, welches der mit der Scheidung beauftragte Rechtsanwalt dem Mandanten zur Verfügung stellt. Der Rechtsanwalt reicht das Formular mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Sodann schickt das Familiengericht den Scheidungsantrag mit dem Verfahrenskostenhilfeformular an den Antragsgegner(in) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages wird in aller Regel erst dann vom Familiengericht veranlasst, wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
Wichtig zu wissen: Die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages ist für das Ende der Ehezeit maßgeblich, wenn es zB um die Berechnung des Versorgungsausgleiches oder den Zugewinnausgleich geht. Deshalb sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden,ob nicht im Einzelfall eine frühere Zustellung veranlasst werden muss.
Scheidung-Versorgungsausgleich-Ost-West
In vielen Scheidungsverfahren musste in der Vergangenheit der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden, da eine Verrechnung der Ost- und West-Anwartschaften nicht möglich war. Immer, wenn der eine Ehegatte mehr „Ostrente“ und der andere mehr „Westrente“ erworben hatte, konnte das Gericht, sofern nicht einer der Ehegatten bereits eine Rente bezogen hat, eine Regelung zum Versorgungsausgleich nicht treffen. Mit der Reform des Versorgungsausgleiches, Inkrafttreten zum 01.09.2009, wird es dies zukünftig nicht mehr geben. Nicht nur, dass dann in allen neuen bzw. laufenden Verfahren der Versorgungsausgleich in der obigen Konstellation durchgeführt werden kann. Auch die Altfälle, in denen der Versorgungsausgleich ausgesetzt worden war, sind von den Gerichten wieder aufzunehmen.
Kosten eines Scheidungsverfahrens
Welche Kosten bei einem Scheidungsverfahren entstehen, richtet sich nach dem Gegenstandswert. Diesen ermittelt das Familiengericht unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Parteien. In aller Regel wird auf das dreifache Nettoeinkommen der Parteien abgestellt. Unterhaltspflichtige Kinder können berücksichtigt werden.
Rechenbeispiele finden Sie unter http://www.rechtsanwalt-mauersberger.de
Scheidung kostenlos
Eheleute ohne ausreichendes Einkommen, zB auch ALG II (Hartz IV) Empfänger können Prozesskostenhilfe beantragen. Die Staatskasse übernimmt ggf. die vollständigen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ohne Anordnung einer Ratenzahlung. In diesem Fall muss von der Partei nichts gezahlt werden. Weisen Sie den Rechtsanwalt auf ihre finanzielle Situation hin und fragen Sie den Rechtsanwalt nach dem Prozesskostenhilfeformular.
Das Formular können Sie auch hier erhalten: Prozesskostenhilfe
Den Scheidungsantrag können Sie auch online stellen: Scheidungsantrag
Scheidungskosten-Wer trägt diese letztendlich nach Abschluss des Verfahrens?
Das Gesetz sieht eine Kostenaufhebung vor. Existiert keine Vereinbarung zu den Kosten, tragen die Eheleute die außergerichtlichen Anwaltskosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte.
Welche Kosten bei einem Scheidungsverfahren entstehen, richtet sich nach dem Gegenstandswert. Diesen ermittelt das Familiengericht unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Parteien.
Rechenbeispiele finden Sie unter http://www.rechtsanwalt-mauersberger.de