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Ein Verkehrsteilnehmer der damit rechnen kann, dass er aufgrund entgegenkommenden Verkehrs vor einem Wendemanöver auf Straßenbahnschienen, welche in der Mitte der Straße verlegt sind, eine gewisse Zeit warten muss, haftet bei einem Unfall mit einer sich von hinten näherenden Straßenbahn zum überwiegenden Teil. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 26.2.2009 entschieden. Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts hätte die Autofahrerin erkennen müssen, dass sich die Straßenbahn nähern würde. In einem solchen Fall hätte sie weder die Schienen überqueren noch auf ihnen halten dürfen. Da die Verkehrsbetriebe aber auch nicht nachweisen konnten, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, haften sie jedoch zu 30 Prozent mit.
Derzeit wird von deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern ein Urteil des Bundesgerichtshofs herangezogen, um berechtigte Ansprüche von Geschädigten zu kürzen. Dies ist oftmals nicht gerechtfertigt, kann von dem jeweils Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe jedoch so gut wie nicht überprüft werden. Konkret geht es um Fälle einer fiktiven Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Hier hat der Bundesgerichtshof im letzten Jahr entschieden, dass eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt nicht von Vornherein ausgeschlossen sein muss. Er hat dies jedoch auch wiederum eingeschränkt. Diese Einschränkungen werden gerade von der Versicherungswirtschaft kaum berücksichtigt. So ist unter anderem eine Verweisung auf eine freie kostengünstigere Werkstatt nicht zulässig, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, in eine andere Werkstatt als die markengebundene Fachwerkstatt zu fahren. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Schaden innerhalb einer laufenden Garantiezeit auftritt. Hier verliert der Kunde ggfs. seine Garantieansprüche, wenn er das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lässt. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten aber auch dann, wenn diese nur deshalb günstiger ist, weil sie nicht marktübliche Preise der Abrechnung zugrunde legt, sondern vielmehr Sonderkonditionen mit der Versicherung ausgehandelt hat und nur aufgrund dieser Sonderkonditionen günstiger reparieren kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.06.2010 entschieden. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Versicherer grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass der die Abrechnung zugrunde liegende Preise nicht auf Sondervereinbarungen beruhen.
Da es der Geschädigte nur schwer überprüfen kann, ob der vom Versicherer durchgeführte Abzug berechtigt oder nicht berechtigt ist, kann Geschädigten nur empfohlen werden, hier frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Häufig besteht Unklarheit darüber, ob sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens auf einen vom Versicherer ermittelten höheren Restwert (gegenüber dem in einem Gutachten enthaltenen) verweisen lassen muss. Hierdurch würde der Versicherer bares Geld sparen, da die Entschädigung die er selbst auszahlen müsste erheblich geringer ist.
Grundsätzlich besteht kein Vorabprüfungsrecht des Versicherers. Ein Geschädigter ist deshalb nicht verpflichtet, ein existierendes Gutachten dem Versicherer zur Prüfung zukommen zu lassen. Vielmehr darf sich der Geschädigte auf die Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen verlassen und muss nicht abwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Ankaufgebot übermittelt.
Bis zur Vorlage eine konkreten Restwertangebotes darf deshalb das Fahrzeug in jedem Falle veräußert werden.
Verkehrsrecht-Zahlung der Reparaturkosten
Nach der sogenannten 130-Prozent-Regelung darf ein Geschädigter sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Voraussetzung ist dafür aber, dass das zu reparierende Fahrzeug noch eine gewisse Zeit, in der Regel ca. 6 Monate, weitergenutzt wird.
Bei den Versicherungen kommt es deshalb in der Praxis vor, diese 6 Monatsfrist als Fälligkeitstermin für die Reparaturkosten zu betrachten und generell 6 Monate mit der Auszahlung zu warten. Hierzu hat nun das Landgericht Kaiserslautern durch Urteil vom 9.12.2008 klargestellt, dass die Versicherung hierzu nicht berechtigt ist. Eine Vorfinanzierungspflicht des Geschädigten sieht das Gesetz nicht vor.
Der Geschädigte hat somit auch vor Ablauf der Sechsmonatefrist einen Anspruch auf Auszahlung der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten.
Scheidung Velten
Velten befindet sich im Gerichtsbezirk Oranienburg. Zuständig ist das Amtsgericht Oranienburg.
Unser Büro in Velten befindet sich in der Rosa-Luxemburg-Str. 21 (Ecke Am Kuschelhain).
Telefonisch erreichbar ist die Kanzlei Velten unter 03304/204953.
Im Sekretariat werden Sie betreut von Frau Güttler.
Den Scheidungsantrag können Sie hier auch online stellen: Rechtsanwalt Scheidung
Anfahrtskizze Kanzlei Velten:
Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Personenschaden
Wenn durch einen Verkehrsunfall auch Personen zu Schaden kommen besteht häufig Unklarheit, welche Ansprüche gegen die Versichererung geltend gemacht werden können. Hierzu zählt außer dem noch relativ bekannten Schmerzensgeld vor allem der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall sowie der Ersatz von Heilbehandlungskosten, sofern hierfür eine Krankenversicherung nicht aufkommt. Aber auch sogenannte vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein Haushaltsführungsschaden sind grundsätzlich vom eintrittspflichtigen Versicherer zu erstatten.
Verkehrsrecht-Haftpflichtversicherung-Vorsicht bei aktivem Schadensmanagement
Versicherer gehen immer häufiger dazu über, Geschädigte im Rahmen eines aktiven Schadensmanagements von der Einschaltung objektiver Berater, wie z.B. Rechtsanwalt oder Gutachter, abzuhalten. Häufig wird am Telefon zugesichert, dass sich der Geschädigte um nichts zu kümmern braucht und vielmehr alles dem Haftpflichtversicherer überlassen kann. Letztendlich darf dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Versicherung im Ergebnis nur daran interessiert ist, so wenig wie möglich zahlen zu müssen.
Verkehrsunfall-Auffahrunfall
Der Volksmund sagt bekanntlich, wer auffährt ist schuld. Dies mag in einem Großteil der Fälle sicherlich auch stimmen, gilt jedoch nicht generell. Gegen den Auffahrenden spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch entkräftet bzw. widerlegt werden. Wird zum Beispiel nachgewiesen, dass das Fahrzeug auf das aufgefahren wurde kurz vorher erst in die Fahrspur des Auffahrenden gewechselt ist, findet dieser Grundastz keine Anwendung. Vielmehr spricht dann der erste Anschein gegen den Spurwechsler.