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Einkommensteuerveranlagung
Eheleute könen grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies allerdings nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend, es besteht jedoch die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, ist ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.
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