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Scheidung-Unterhalt
Aufgrund von Trennung Scheidung sind in aller Regel auch Unterhaltsansprüche gegeben.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt. Der Ehegattenunterhalt wiederum kann als Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung sowie als nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen.
Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes wird abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf die Beträge gemäß Unterhaltstabelle abgestellt. Allerdings sind noch die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen und der Abzug des Kindergeldes zu berücksichtigen.
Die Berechnung von Ehegattenunterhalt gestaltet sich etwas schwieriger. Es empfiehlt sich im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung die Rahmenbedingungen zu klären und eine vorläufige Berechnung anzustellen. Eine Erstberatung zu diesem Thema bieten wir in unserer Kanzlei zu einem Pauschalhonorar an, dessen Höhe vorab unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles festgelegt werden kann.
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