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Scheidungskosten
Das Familiengericht trifft im Scheidungsurteil eine Entscheidung darüber, wer welchen Anteil der Kosten zu tragen hat.
Für das Scheidungsverfahren sieht das Gesetz grundsätzlich eine Kostenaufhebung vor. Existiert keine Vereinbarung zu den Kosten, wird das Gericht deshalb entscheiden, dass die Eheleute die außergerichtlichen Anwaltskosten jeweils selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
Hat einer der Ehegatten die Gerichtskosten als Vorschuss in voller Höhe an das Gericht gezahlt, muss der andere Ehegatte die Kosten zur Hälfte erstatten.
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